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Was ist baubewilligungspflichtig?

Gemäss Art. 22 RPG (Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

Da das Gesetz die Begriffe „Bauten und Anlagen“ nicht näher definiert, hat die Rechtssprechung folgendes definiert:

„Bauten und Anlagen im Sinne vom Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.“ (BGE 123 II 259)

Im Ausführungsreglement (vom 1. Dezember 2009) zum Raumplanungs- und Baugesetz (kurz: RPBR) wird geregelt, welche Bauten dem ordentlichen Verfahren bzw. dem vereinfachten Verfahren unterstellt sind:

Art. 84 RPBR „Bewilligungspflicht“

Nach dem ordentlichen Verfahren sind baubewilligungspflichtig:

  1. der Bau neuer Gebäude, der Abbruch (unter Vorbehalt von Artikel 150 Abs. 1 RPBG), der Wiederaufbau, die Vergrösserung und Aufstockung;
  2. Ausbesserungen und Umbauten, welche die Gebäudestruktur, die schützenswerten Elemente oder die Zweckbestimmung der Räume verändern;
  3. Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, insbesondere neue Anlagen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG) unterstehen;
  4. Heizungsanlagen und damit verbundene technische Anlagen unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 1 Bst. d;
  5. [Solaranlagen mit mehr als 50 m2 Fläche] neue Gesetzgebung
  6. Tiefbauwerke, wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, die höher sind als 1,20 m ab gewachsenem Boden, Lärmschutzmauern und –wände, Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, der Ausbau von Wasserläufen sowie die Zugänge zu einer öffentlichen Strasse, der summarische Ausbau von Gemeindestrassen, die Strassen und Brücken, die nicht unter die Strassengesetzgebung fallen;
  7. der Kiesabbau, die Deponien und die Steinbrüche sowie alle Anlagen, die mit diesen Installationen zusammenhängen;
  8. Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Sportplätze, Eisbahnen, Häfen, öffentliche Schwimmbäder und Badestrände, Schiessstände und -anlagen, Motocrosspisten, Kartbahnen, Modellbahnen, Kunstschneeanlagen, Camping- und Wohnwagenplätze;
  9. alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern. Vorbehalten bleibt Artikel 85 Abs. 1 Bst. a;
  10. Sanierungsarbeiten, die mit einer Bodenveränderung verbunden sind;
  11. Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art;
  12. Sendeanlagen, die der NISV unterstehen;
  13. Treibhäuser und Tunnels für die Landwirtschaft, den Gemüse- und Gartenbau, die für den ganzjährigen Betrieb bestimmt sind.

Art. 85 RPBR „Bewilligungspflicht“

Nach dem vereinfachten Verfahren sind baubewilligungspflichtig:

  1. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,20 m ab gewachsenem Boden und die Einfriedungsmauern;
  2. Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten an Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes wesentlich verändern;
  3. Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt beeinträchtigen;
  4. Wechsel von Heizsystemen einschliesslich der erforderlichen Arbeiten zur Einrichtung der neuen Anlage;
  5. Sanitäranlagen;
  6. [Solaranlagen mit mehr als 50 m2 Fläche] neue Gesetzgebung
  7. Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m ab gewachsenem Boden und deren Fläche 500 m2 nicht überschreitet;
  8. Tafeln und andere Reklameträger unter Vorbehalt von Artikel 84 Bst. i;
  9. Automaten;
  10. die übrigen geringfügigen Bauten und Anlagen, die nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werden und auch nicht als solche nutzbar sind wie Radioantennen, Hütten für Kleintiere (Hühnerställe, Kaninchenställe…) Garagen, Autounterstände oder Parkplätze, Gartenhäuser, unbeheizte Wintergärten, Biotope, private Schwimmbäder.

2 Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten der Oberamtsperson ein.

Art. 87 RPBR „Befreiung von der Bewilligung“ (Art. 135 Abs. 3 RPBG)

In diesem Artikel ist geregelt, welche Bauten von der Bewilligungspflicht befreit sind:

  1. Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten, die weder das Aussehen und die Struktur des Bauwerkes noch die Zweckbestimmung der Räume wesentlich verändern;
  2. kleinere Nebenanlagen wie Parabolantennen, nicht überdachte Gartenterrassen, private Gartenkamine, private Kinderspielplätze, Schwimmbäder (zerlegbar oder aufblasbar) ohne Wasseraufbereitungssystem, die nicht überdeckt und nicht beheizt sind;
  3. Garten- und Aussenraumgestaltungen oder Anlagen wie Treppen, Brunnen, Skulpturen;
  4.  Einfriedungen;
  5. Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau mit saisonalem Charakter und die am Ende der Saison wieder abgebaut werden;
  6. Wohnwagen und Mobilheime in den von der Ortsplanung dafür vorgesehenen Zonen.

2 Das vereinfachte Verfahren ist indessen anwendbar, wenn sich die in den Buchstaben a bis d aufgezählten Bauten und Anlagen in einer Schutzzone befinden oder in Verbindung stehen zu einem geschützten Gebäude.

3 Bewilligungsfreie Solaranlagen nach dem Bundesrecht müssen 30 Tage vor Baubeginn der Gemeinde gemeldet werden. Welche Pläne und Unterlagen der Meldung beigelegt werden müssen, wird in den Richtlinien der Direktion (Art. 89 Abs. 2) gestgelegt.

4 Umnutzungen nach der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Art. 7 ZWV) müssen innerhalb von 30 Tagen ab Wohnungsbezug der Oberamtsperson schriftlich gemeldet werden. Die Oberamtsperson informiert das Grundbuchamt von Amtes wegen über die Umnutzung, damit dieses die Anmerkungen ändern kann.